Verwaltungsverordnung
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Verwaltungsverordnung

Verwaltungsvorschrift zum
Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein
(VwV-GefHG)

 

Erlass des Innenministers vom   April 2005 – IV 232 - 210.21.20-25

 

1.Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Das Gefahrhundegesetz dient der Vorsorge und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Andere Rechtsgebiete, insbesondere das Tierschutzrecht bleiben unberührt (siehe Nr. und ).

2.Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 (Ausnahme von der allgemeinen Anleinpflicht)

Hunde sind in Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr an der Leine zu führen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Eine Ausnahme von der Anleinpflicht kann nur für den Einzelfall, d. h. für einen bestimmten Hundeführer und einen bestimmten Hund zugelassen werden. Hierzu hat der Hundeführer ein besonderes Interesse an der Befreiung glaubhaft zu machen, das das Interesse der Allgemeinheit an der Anleinpflicht im Einzelfall überwiegt (z. B. die Unzumutbarkeit der Anleinpflicht bei einem kranken oder gebrechlichen Hund). Allgemeinverfügungen oder Verordnungen des Inhalts, dass die Anleinpflicht für einzelne der in § 2 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Bereiche bzw. Teile davon außer Kraft gesetzt wird, sind unzulässig.

Bei gefährlichen Hunden ist die Anleinpflicht des § 10 Abs. 3 zu beachten. Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen.

3.Zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (Mitnahmeverbot auf Badeplätzen; Hundestrände)

Das Gefahrhundegesetz untersagt die Mitnahme von Hunden auf Badeplätzen schlechthin. Für Badeplätze an Meeresstränden besteht ein naturschutzrechtliches Mitnahmeverbot (§ 33 Abs. 4 LNatSchG). Das naturschutzrechtliche Mitnahmeverbot geht § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 als Spezialregelung vor. Dies gilt auch für die einschlägige Ausnahmeregelung. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde – mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde – an Badestränden mit regem Badebetrieb eine Sondernutzung zur Mitnahme von Hunde zulassen (sog. Hundestrand). An Stränden von Binnengewässern ist eine solche Ausnahme nicht möglich.

4.Zu § 2 Abs. 4 (Anleinpflichten und Mitnahmeverbote anderer Rechtsvorschriften)

Gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 Landeswaldgesetz dürfen Hunde im Wald nur angeleint geführt werden. In Wildschutzgebieten kann eine Anleinpflicht angeordnet werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 Landesjagdgesetz). Zum naturschutzrechtlichen Mitnahmeverbot an Meeresstränden siehe Nr. .

5.Zu § 2 Abs. 6 (Verbot der Aggressionsausbildung)

Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden. Eine Aggressionsausbildung liegt dann vor, wenn mit dem Hund gezielt geübt wird, bei bestimmten Signalen des Ausbilders oder in einer spezifischen Situation Menschen oder Tiere anzugreifen.

Das zugelassene Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO) ist von dem Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen, sofern der Hund einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterzogen wird. Bei einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung werden Hunde darauf abgerichtet, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude zu schützen. Die Ausbildung sollte nach den Regeln des Verbands für das Deutsche Hundewesen e. V. erfolgen oder vergleichbaren Anforderungen genügen (Tz. 12.2.1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz vom 9. Februar 2000, BAnz. 2000 36a). Für die Ausbildung ist eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich.

Das Bewachungsgewerbe kann sich zur Schutzdienstausbildung Dritter bedienen (z. B. hierauf spezialisierte Hundeschulen). Jene dürfen den Hund jedoch lediglich im Rahmen des Bewachungsgewerbes, d. h. in dessen Auftrag zur Deckung des dort unmittelbar bestehenden Bedarfs ausbilden. Eine Schutzdienstausbildung „auf Vorrat“ ist unzulässig.

6.Zu § 3 Abs. 1 (Erlaubnis; Erlaubnispflichtiger)

Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personenbezogen. Sie gestattet einer bestimmten Person die Haltung eines bestimmten Hundes.

Hundehalter ist derjenige, wer nicht nur vorübergehend

a)die tatsächliche Bestimmungsmacht über einen Hund hat,

b)aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,

c)den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und

d)das Risiko seines Verlustes trägt.

Hundehalter können mehrere Personen (z. B. Eheleute) sein, auch juristische Personen. Sie müssen nicht Eigentümer des Tieres sein.

Der Finder eines zugelaufenen Hundes wird dann zu dessen Halter, wenn er ihn zu behalten beabsichtigt und somit ein eigenes Interesse am Tier hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Finder den Hund nicht binnen einer Frist von zwei Wochen bei einem Tierheim abgibt oder bei den Behörden meldet.

7.Zu § 3 Abs. 2 (als gefährlich geltende Hunderassen)

Als gefährlich gelten Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese Hunderassen bzw. Kreuzungen besteht ein bundesgesetzliches Verbringungs- und Einfuhrverbot.

Zur Bestimmung der Hunderasse ist der Abstammungsnachweis heranzuziehen. Liegt ein Abstammungsnachweis nicht vor, kann auf die betreffenden Angaben in tierärztlichen Bescheinigungen oder im Impfpass zurückgegriffen werden. Bei Kreuzungen erfolgt die Zuordnung zu einer Rasse über das äußere Erscheinungsbild des Hundes (Phänotyp). In Zweifelsfällen ist nach § 3 Abs. 5 zu verfahren (siehe Nr. ).

8.Zu § 3 Abs. 2 (Statistik über gefährliche Hunde)

Zur Überprüfung, ob die Hunderassen, für die die Gefährlichkeitsvermutung nach § 3 Abs. 2 gilt, tatsächlich gefährlicher als die Hunde anderer Rassen sind, ist eine Statistik zu führen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 = NVwZ 2004, 597). Dazu sind – unter Nennung der betreffenden Rasse – die Anzahl der Hunde,

a)die einen oder mehrere Tatbestände des § 3 Abs. 3 erfüllt haben (auch dann, wenn ein Hund bereits nach § 3 Abs. 2 als gefährlich gilt),

b)für die ein Verfahren zur Erteilung einer Haltererlaubnis läuft bzw. zum Abschluss gebracht worden ist,

c)für die ein oder mehrere Wesenstests durchgeführt worden sind und

d)für die die Sozialverträglichkeit in einem Wesenstest nachgewiesen werden konnte

zu registrieren. Kreuzungen von Hunden sind derjenigen Rasse zuzuordnen, deren äußeren Erscheinung (Phänotyp) sie am ehesten entsprechen (siehe Nr. ).

Sofern Menschen durch Hundebisse verletzt worden sind, ist der Beißvorfall in der Statistik gesondert aufzunehmen und der Grad der Schädigung zu vermerken („leichte Verletzung“, „schwere Verletzung“, „Todesfall“). Eine schwere Verletzung liegt dann vor, wenn das Opfer offene Wunden aufweist. Der Vermerk unterbleibt, wenn Verletzungsspuren nicht zu erkennen sind. Sofern Kinder (d. h. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verletzt worden sind, ist der Vermerk um den Zusatz („Kind“) zu ergänzen. Die Statistik ist auf dem als Anlage zu Nr. (§ 3 Abs. 2) beigefügten Muster zu führen. Stichtag für die Statistik ist der 30. April eines jeden Jahres.

Die für die Statistik erforderlichen Daten werden bei der örtlichen Ordnungsbehörde ermittelt. Die örtliche Ordnungsbehörde leitet die Statistik an ihre Fachaufsichtsbehörde weiter. Sofern die Fachaufsicht dem Landrat obliegt, fasst dieser die ihm übermittelten Daten unter Verwendung des Musters als Bericht an das Innenministerium zusammen. Beim Innenministerium werden die Daten unter Berücksichtigung der betreffenden Hundepopulationen ausgewertet.

9.Zu § 3 Abs. 3 (Gefährlichkeitsvermutung im Einzelfall)

Unabhängig von der Rasse gilt ein Hund als gefährlich, wenn er

a)eine über das normale Maß hinausgehende Kampfbereitschaft und Angriffslust besitzt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt.). Hiervon ist auszugehen, wenn die Reizschwelle und damit die Angriffs- und Beißhemmung des Hundes besonderes niedrig ist, das Tier also ohne besondere Veranlassung oder ohne nennenswerten Außenreiz – gewissermaßen grundlos – in ein Angriffsverhalten übergeht. In Zweifelsfällen ist nach § 3 Abs. 5 zu verfahren (siehe Nr. ).

b)einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 3 Abs. 3 Nr. 2). Eine Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung liegt dann vor, wenn das Beißverhalten des Hundes geeignet war, den den Straftatbestand ausfüllenden Angriff unmittelbar abzuwehren. Dies ist in aller Regel bei einem Angriff auf die körperliche Integrität oder bei Eigentumsdelikten der Fall (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 29. Mai 2001 = NVwZ 2001, S. 1300, 1305).

c)einen Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen hat oder ein anderes Verhalten gezeigt hat, das Menschen ängstigt (§ 3 Abs. 3 Nr. 3). Gefahrdrohend ist ein Anspringen, wenn aus Sicht des Angesprungenen – objektiv nachvollziehbar – die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat, und dieser sich infolgedessen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 1996 = NJW 1997, S. 961, 961). Maßstab dafür, ob das Verhalten des Hundes Menschen ängstig, ist die allgemeine Verkehrsanschauung.

d)einen Hund trotz dessen erkennbarer artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen hat (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 2. Alt.). Bei Hundebeißereien geht es häufig um eine arttypische Klärung der Ranghierarchie. Hierbei kann es zu unbedeutenden Verletzungen eines Hundes kommen (z. B. beim spielerischen Schnappen), die für sich genommen die Gefährlichkeitsvermutung nicht rechtfertigen. Die Gefährlichkeit des Hundes ist hingegen regelmäßig dann anzunehmen, wenn der andere Hund infolge der Beißerei erheblich verletzt oder getötet worden ist.

e)durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzt oder reißt (§ 3 Abs. 3 Nr. 5). Unkontrolliert ist das Verhalten, wenn der Hundehalter oder der Hundeführer den Hund am Hetzen nicht zu hindern vermag.

Die Gefährlichkeitsvermutung des § 3 Abs. 3 ist im Einzelfall behördlich festzustellen (§ 3 Abs. 4).

10.Zu § 3 Abs. 5 (Tierärztliche Begutachtung eines Hundes)

Zur Prüfung, ob ein Hund aufgrund seiner Rasse (§ 3 Abs. 2) oder seiner Eigenschaften (§ 3 Abs. 3 Nr. 1; siehe Nr. ) als gefährlich gilt, kann die Ordnungsbehörde gegenüber dem Halter eine Begutachtung des Tieres anordnen. In der Anordnung sollten dem Halter verschiedene Tierärzte zur Auswahl gegeben werden, die zur Begutachtung des Hundes geeignet sind. Geeignete Tierärzte vermittelt die Tierärztekammer. Das Gutachten ist vom Halter – auf dessen Kosten – in Auftrag zu geben. Kommt der Halter der Anordnung nicht nach, sollte die Ordnungsbehörde Verwaltungszwang (Zwangsgeld, Ersatzvornahme) anwenden.

In den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 ist eine tierärztliche Begutachtung nicht vorgesehen.

11.Zu § 4 (Beantragung der Erlaubnis; Antragsunterlagen)

Anträge für die Haltung von Hunden, sind persönlich zu stellen (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Folgende Antragsunterlagen sind vom Halter (siehe Nr. ) vorzulegen:

a)Personalausweis oder Reisepass,

b)Führungszeugnis (§ 6 Abs. 2),

c)ggf. fachärztliches oder fachmedizinisches Gutachten (§ 7 Abs. 2),

d)ggf. Sachkundebescheinigung (§ 8 Abs. 2; siehe Nr. ) oder Nachweis über die Eigenschaft nach § 8 Abs. 3,

e)tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und

f)Versicherungsnachweis (§ 9; siehe Nr. ).

Zur Antragstellung kann das als Anlage zu Nr. (§ 4) beigefügte Muster verwendet werden. Über die Antragstellung ist eine Bescheinigung auszustellen. Hierzu kann eine Abschrift des Antrages verwendet werden, sofern darauf dessen Eingang vermerkt wird.

12.Zu § 5 Abs. 2 (Haltererlaubnis für eine juristische Person)

Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten (siehe Nr. ), ist der Antrag von dessen zur Vertretung befugten Organ bzw. Person (ggf. Prokurist) zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Das vertretungsbefugte Organ hat denjenigen, der den Hund betreut, zu benennen. Die Nachweise zu Nr. a) bis d) müssen dann im Hinblick auf den Betreuer des Hundes erbracht werden.

13.Zu § 5 Abs. 4 Satz 2 (Nebenbestimmungen zur Haltererlaubnis)

Die Haltererlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Angesichts des gesetzlichen Widerrufsvorbehalts (§ 5 Abs. 4 Satz 1) ist die Erlaubnis nur im Ausnahmefall zu befristen. Eine Befristung kommt dann in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht dauerhaft vorliegen werden. Die Frist sollte ein Jahr nicht unterschreiten. Die Befugnis der Ordnungsbehörde, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen von Amts wegen zu überprüfen (§ 13 Abs. 4) und ggf. die Erlaubnis zu widerrufen, bleibt von der Befristung unberührt.

Etwaige Bedingungen oder Auflagen müssen der Gefahrenvorsorge oder -abwehr dienen. Als Nebenbestimmungen kommen Pflichten

-zur sicheren Verwahrung des Hundes (z. B. bauliche Veränderungen am befriedeten Besitztum des Hundehalters, Schließ- und Anleinvorrichtungen, Warnschilder; § 10 Abs. 1; siehe Nr. ) sowie

-zur Anzeige einer dauerhaften Betreuung des Hundes durch einen Dritten (§ 10 Abs. 2 und 7; siehe Nr. )

in Betracht. Als dauerhaft ist eine Betreuung anzusehen, wenn sie den Zeitraum von einem Monat überschreitet.

14.Zu § 8 (Sachkunde)

Sachkundig ist, wer ausreichende theoretische Kenntnisse über

a)das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau und Körpersprache),

b)das Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,

c)die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie

d)Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden,

hat sowie die Fähigkeit besitzt, diese beim Halten und Führen des Hundes zur Abwehr von Gefahren anzuwenden. Sofern der Hundehalter nicht offensichtlich sachkundig ist, sollte die Vorlage einer Sachkundebescheinigung verlangt werden. Als solche kann zumindest der Hundeführerschein

-der Tierärztekammer Schleswig-Holstein,

-des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder

-des Bundesverbandes der Hundeerzieher und Verhaltensberater (BHV)

anerkannt werden. Die jeweiligen Kurse und Prüfungen dürfen nur von speziell geschulten Personen durchgeführt werden. Diese sind als sachverständig und geeignet im Sinne des § 8 Abs. 2 anzusehen.

15.Zu § 9 (Haftpflichtversicherung; Mindestdeckungssumme)

Eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung über das Tier abgeschlossen worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Das Vorliegen der Versicherung ist vom Halter nachzuweisen (siehe Nr. ). Aus dem Versicherungsnachweis muss die Versicherungssumme hervorgehen.

Im Hinblick auf die Mindestdeckungssumme ist zu beachten, dass in Haftpflichtversicherungsverträgen üblicherweise die sog. zweifache Jahresmaximierung vereinbart wird. Danach wird für den Fall, dass in einem Jahr mehrere Schäden durch den Versicherungsnehmer verursacht werden, die vereinbarte Versicherungssumme höchstens zweimal zur Verfügung gestellt. Die zweifache Jahresmaximierung der Mindestversicherungssumme ist als ausreichender Versicherungsschutz im Sinne von § 9 anzusehen.

16.Zu § 10 Abs. 1 (sichere Verwahrung eines gefährlichen Hundes; befriedetes Besitztum)

Gefährliche Hunde sind vom Halter auf dessen befriedetem Besitztum sicher zu verwahren. Ein befriedetes Besitztum ist ein Bereich, der durch Zäune, Absperrungen, Wände usw. gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennt ist. Dazu zählen z. B. Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.

Art und Umfang der zur sicheren Verwahrung erforderlichen Schutzvorkehrungen richten sich u. a. nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes. In Zweifelsfällen kann die Ordnungsbehörde das befriedete Besitztum des Hundehalters in Augenschein nehmen (§ 13 Abs. 3). Erforderlichenfalls können Schutzvorkehrungen durch Nebenbestimmungen in der Erlaubnis angeordnet werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2, siehe Nr. ).

17.Zu § 10 Abs. 2 und 7 (Überlassung eines gefährlichen Hundes)

Der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die dafür geeignet ist und eine Bescheinigung darüber hat. Im Hinblick auf die Beantragung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 ist Nr. Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Sofern der Hund einer Person zur dauerhaften Betreuung überlassen wird, kann die Ordnungsbehörde Maßgaben zur sicheren Verwahrung des Hundes auf dem befriedeten Besitztum des Betreuers anordnen (siehe Nr. ). Die Anordnung ist – mangels Haltererlaubnis – als Maßnahme zur Gefahrenabwehr (§ 17 Abs. 1) gegenüber dem Betreuer zu verfügen (siehe Nr. ).

18.Zu § 10 Abs. 5 Satz 1 (Maulkorbpflicht)

Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums (siehe Nr. ) ein Maulkorb anzulegen. Hierbei können auch einem Maulkorb gleichstehende Vorrichtungen verwendet werden (z. B. Kopfhalfter). Der Maulkorb bzw. die vergleichbare Vorrichtung muss dem Hund sachgerecht angelegt werden, da andernfalls das Beißen des Hundes nicht mit hinreichender Sicherheit verhindert wird.

19.Zu § 11 Abs. 2 (Wesenstest anderer Länder)

Gemäß § 3 der Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz, werden die in der Anlage zu Nr. (§ 11 Abs. 2) aufgeführten behördlich anerkannten Wesenstest, Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder als gleichwertig im Sinne von § 11 Abs. 1 anerkannt.

20.Zu § 17 Abs. 1 (sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr)

Das Gefahrhundegesetz lässt die Vorschriften zur allgemeinen Gefahrenabwehr unberührt. Das bedeutet, dass die Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr – nachrangig zum Gefahrhundgesetz – auf die Generalklausel der §§ 174, 176 LVwG und auf die Standardbefugnisse, insbesondere zur Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung (§ 210 ff. LVwG) zurückgreifen kann. Als Gefahrenabwehrmaßnahmen kommen u. a.

a)die Untersagung der Hundehaltung, z. B. bei Verstößen gegen das Gefahrhundegesetz, insbesondere dann, wenn ein gefährlicher Hunde ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten wird,

b)die Sicherstellung des Hundes, wenn von dem Tier eine gegenwärtige Gefahr ausgeht, sowie

c)die Tötung des Hundes, wenn die gegenwärtige Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann, ohne dass dem Tier dadurch – infolge artwidriger Haltung – Leid zugefügt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2000 = DÖV 2001, S. 302, 302 f.; OVG Schleswig Beschluss vom 30. Oktober 2000 = NordÖR 2000, S. 522, 522 f.),

in Betracht. In jedem Fall sollte die Abgabe des Hundes an eine geeignete Person oder Stelle (Tierheim oder Tierschutzverein) angestrebt werden.

21.Inkrafttreten, Befristung

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Sie ist bis zum 30. April 2009 befristet.

Anlage zu Nr.
(§ 3 Abs. 2)

     

    Statistik über gefährliche Hunde

    der Gemeinde/ des Amtes/ der Stadt/ des Kreises ____________________________________

    für das Jahr _____ (Stichtag 30. April)

     

     

     

Hunderasse

Tatbestand des § 3 Abs. 3

Vermerk

Erlaubnis-
verfahren

Wesenstest

 

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 4

Nr. 5

 

 

durchgeführt

bestanden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

  • § 3 Abs. 3 Nr. 1: Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen
  • § 3 Abs. 3 Nr. 2: Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah
  • § 3 Abs. 3 Nr. 3: Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt
  • § 3 Abs. 3 Nr. 4: Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
  • § 3 Abs. 3 Nr. 5: Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen
  • Vermerk: Fälle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 sind gesondert aufzuführen, sofern das Opfer Verletzungen aufweist. Der Grad der Schädigung zu vermerken („leichte Verletzung“, „schwere Verletzung“, „Todesfall“). Wenn Kinder (d. h. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verletzt worden sind, ist der Vermerk um den Zusatz („Kind“) zu ergänzen.
  • Anlage zu Nr.
    (§ 4)
  • Ordnungsbehörde

     

 

 

 

 

 

 

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
(§ 3 Abs. 1 GefHG)

 

 

Hiermit beantrage ich

 

 

 

 

Familienname, ggf. Geburtsname

Vorname

Geburtsdatum

 

Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

die Erlaubnis zur Haltung des nachstehend beschriebenen Hundes.

 

Angaben zum Hund:

 

 

 

Ruf- bzw. Zuchtname

Hunderasse bzw. Ergebnis der phänologischen Zuordnung

 

 

 

 

Chipnummer

Alter

Geschlecht

Größe (Schulterhöhe)

 

 

Fellfarbe

Besondere Kennzeichen

 

 

 

Ort, Datum

Unterschrift des Antragstellers

 

Für die Ordnungsbehörde:

Der Eingang des Antrages wird zur Vorlage gem. § 4 Satz 2 GefHG bestätigt.

 

 

 

Ort, Datum

Unterschrift

Anlage zu Nr.
(§ 11 Abs. 2)

 

Als gleichwertig anerkannte Wesenstests anderer Länder

 

 

(nach Auswertung der laufenden Länderumfrage)

 

 

 

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